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Mieter können an energetischer Sanierung beteiligt werden

Recklinghausen – Der Vermieter darf einen Teil der Kosten für die energetische Sanierung des Wohngebäudes jährlich auf seine Mieter umlegen. „Der Vermieter darf die jährliche Miete um elf Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen, wenn er bauliche Maßnahmen durchgeführt hat, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen“, erklärt Claus O. Deese vom Mieterschutzbund. Darunter verstehen sich auch Modernisierungen, die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder zu einer Einsparung von Energie oder Wasser führen.

Umgelegt werden können aber nur Modernisierungsmaßnahmen, wie neue Wärmedämmplatten oder eine neue Heizanlage. Für neue Fassadenanstriche oder Reparaturen der Rollläden trifft das nicht zu, erläutert Deese.

Schriftliche Benachrichtigung des Vermieter nötig

Der Vermieter kann jedoch nicht einfach eine Mieterhöhung verlangen, sondern muss im Vorfeld einige Regelungen beachten. Er muss den Mieter noch vor Beginn der Maßnahmen schriftlich über diese und die anschließende Erhöhung der Miete informieren. Nach Abschluss der Arbeiten muss er die Kosten nachvollziehbar aufschlüsseln. Mieter sollten die Kosten genau überprüfen. Konnte der Vermieter durch die Modernisierung fällige Reparaturen einsparen, müssen diese ebenso wie Zuschüsse von Dritten, von den Gesamtkosten abgezogen werden.

Sonderkündigungsrecht beachten

Bei Mieterhöhungen hat der Mieter immer ein Sonderkündigungsrecht. Er kann bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsschreibens das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen, erklärt Deese. Macht der Mieter von diesem Recht gebrauch, tritt die Mieterhöhung tritt nicht in Kraft.


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